CORONAS Anweisungen für den Schießplatz

Das Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen auf Schießständen durch Privatpersonen ist nach den Maßgaben der 11. BayIfSMV unzulässig und muss ggf. an geeigneten Stellen im Jagdrevier durchgeführt werden. Beim Ein-, An- und Kontrollschießen von Jagdwaffen durch Büchsenmacher handelt es sich um nach der 11. BayIfSMV zulässige berufliche Tätigkeiten, die unter Beachtung der individuell ausgearbeiteten Hygiene- und Abstandsregeln auf Schießständen durchgeführt werden können.

Stand: 22.02.2021

gez. 1. Vorsitzender Adolf Reinel

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Mi, 24. Februar 2021

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