Mehrwertsteuer auf Jagdpacht

Liebe Waidkameraden,

 

hinsichtlich der Umsatzsteuer zur Jagdpacht die neusten Informationen von Dt. Greeske zu Ihrer und Eurer Information.

 

Ebenfalls ein Briefentwurf für das Finanzamt wobei sich WK Löhnert dankenswerter Weise mit eingebracht hat.

 

20.09.2016

Mehrwertsteuer auf Jagdpacht

Hinweise zur Mehrwertsteuer auf die Jagdpacht von Justiziar Dr. Peter Greeske, Vorsitzender Rechtsausschuss im BJV


Seit der Veröffentlichung in der jüngsten JiB sind mehr Fragen aufgetaucht als geklärt werden konnten.

Zahlreiche Anrufer konnten vom Verfasser zurückgerufen werden und das Ergebnis war regelmäßig, dass eigentlich nur ein Formblatt für den zu stellenden Antrag gewünscht wurde. Zu den weiteren Fragen erfolgt eine Veröffentlichung in der nächsten „Jagd in Bayern“.

 

 Jagdpachtverträge unterliegen der Mehrwertsteuer
Fortsetzung zum Beitrag aus der „Jagd in Bayern“ 9/2016

Mit der ausführlichen Erläuterung in der JiB 9/2016 dachte der Verfasser, für die Gesetzesänderung vom 2.Nov.2015 (abgedruckt im BGBl. 2015 Teil I Nr. 43, S. 1834 ff) zur endgültigen Klärung beigetragen zu haben – die zahlreichen Rückfragen, Vorhaltungen, gute oder wenige gute Ratschläge und sonstige kritische Bemerkungen aus der Jägerschaft, aber auch von einzelnen Jagdvorstehern oder auf Verpächterseite stehender Personen belehrten den Verfasser eines Besseren. Am dringendsten wurde allerdings nachgefragt ein Vordruck für die Optionserklärung. Dr. Peter Greeske, Vors. des BJV- Rechtsaus­schusses, versucht nachstehend auf alles eine Antwort zu finden.

  1. Die Rechtsänderung betrifft ausschließlich die Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts – deren Verschonung mit USt wurde durch die Gesetzesänderung generell ab 1.1.2021 beseitigt. Die Jägerschaft ist nur insoweit betroffen, als die Jagdgenossenschaften als Verpächter zukünftig die Pachterträge mit USt belastet sehen. Die Jagdverbände waren bei dem Steueränderungsgesetz nicht beteiligt, und die Feststellung sei erlaubt, dass der Bundesgesetzgeber wohl selbst nicht daran dachte, mit dieser Gesetzesänderung auch die kleinen Jagdgenossenschaften nun in die USt-Belastung hineingenommen zu haben. Maßnahmen gegen die nun geltende Rechtslage sind nicht ersichtlich.
  2. Natürlich gibt es die Kleinunternehmer-Regelung gem. § 19 UStG, auf die ganz besonders häufig hingewiesen wurde – diese Regelung lässt Umsätze bis zu 17.500,00 € pro Jahr von der USt unberührt, so dass viele kleine Jagdgenossenschaften die Optionserklärung nicht abgeben müssten und dennoch sich ab 1.1.2017 nichts ändern würde. Aus Gründen der Vorsicht ist den Jagdgenossenschaften dennoch die Optionserklärung anzuraten, denn nach einer entsprechend verlaufenden Bundestagswahl könnten die Bemessungsgrenzen in § 19 UStG ganz schnell nach unten geändert werden, wenn der Staat höhere Steuereinnahmen dringend benötigt. Die Steuerbefreiung durch die Optionserklärung macht die Umsätze der Jagdpacht generell USt-frei wenigstens bis zum 31.12.2020.
  3. Die persönliche Steuerpflicht der einzelnen Jagdgenossen hat mit der Besteuerung der Jagdgenossenschaft nichts zu tun. Die Jagdgenossenschaft ist eine eigene Rechtspersönlichkeit und damit selbständiges Steuersubjekt. Zweifelsfragen insoweit sollten durch die örtliche Steuerberatung gelöst werden.
    Soweit bei einer Jagdgenossenschaft z.B. zum 1.4.2017 eine Neuvergabe ansteht oder eine Jagdpachtverlängerung, so wären beide Vertragsparteien gut beraten, wenn einerseits rechtzeitig vor Jahresende 2016 die Jagdgenossenschaft die Optionserklärung abgibt und dadurch mit dem Pächter festlegt, dass USt für die Jahre bis einschließlich 31.12.2020 nicht anfällt. Aber gleichzeitig sollte im Vertragstext die MWSt genannt sein, die nach der Optionszeit sicher anfällt, wenn nicht die Kleinunternehmer-Regelung ab 1.1.2021 Steuerbefreiung bewirkt. Auch hierzu sollte die nähere Rechtsberatung vor Ort stattfinden.
  4. Ob es den für die Jagdgenossenschaften (also für die dort zusammengefassten Land- und Waldeigentümer) tätigen Interessenverbänden gelingt, nach Ablauf der Optionszeit weitere Steuerbefreiungen zu erreichen, steht sehr dahin. Der BJV jedenfalls würde derartige Bestrebungen durchaus unterstützen. Zurückzuweisen allerdings ist der aus diesen Interessenverbänden bereits geäußerte Vorwurf, mit der Darstellung der Rechtslage in der letzten Ausgabe der JiB würde der BJV Panikmache betreiben. Es ist bedauerlich genug, dass die von der Gesetzesänderung direkt betroffenen Körperschaften ohnehin nicht rechtzeitig informiert wurden.
  5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Optionserklärung eigentlich in jedem Fall sinnvoll ist selbst dann, wenn die Kleinunternehmer-Regelung (zusätzlich) greift.
    Damit die im BJV organisierten Jagdpächter den Jagdvorstehern der Jagdgenossenschaft hilfreich zur Seite stehen können, ist nachstehend ein Vorschlag für die Optionserklärung abgedruckt. Wie mehrfach betont muss diese Erklärung rechtzeitig spätestens vor Ablauf des 31.12.2016 beim zuständigen Finanzamt zugegangen sein. Die Optionserklärung könnte sogar von der Jagdgenossenschaft mit Wirkung vom Beginn eines auf die Abgabe folgenden Kalenderjahres widerrufen werden. Ein Widerruf vom Widerruf ist danach allerdings nicht mehr möglich.

 

 

U.a. ein Briefentwurf  für Ihren Jagdvorsteher .

 

 

Waidmannsheil

Adolf Reinel

1.Vorsitzender

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An das zuständige Finanzamt

Der Jagdgenossenschaft Musterdorf

Musterstraße

In Musterdorf

 

 

 

 

                                                                                                                                             20. September 2016

 

 

 


Betreff: Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG

Sehr geehrte Damen und Herren,


die Jagdgenossenschaft Musterdorf ist gem. Art. 11 des BayJG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. In Wahrnehmung meiner Funktion als Jagdvorsteher und damit als der von der Jagdgenossenschaftsversammlung gewählte gesetzliche Vertreter einer juristischen Person des öffentlichen Rechts erkläre ich fristgemäß unter Bezug auf die ab 1.1.2017 wirkende Neuregelung des UStG in Art. 12 des Steueränderungsgesetzes 2015, weitergehend für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen die Regelung des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden.
 



ggf. Stempel und Unterschrift des Jagdvorstehers

Weitere Informationen

Veröffentlichung

So, 02. Oktober 2016

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